1. Nach dem § 1 PreisstoppVO. kommt es für die Preisbildung nicht auf die Gestehungskosten und nicht auf die Verdienstspanne des Verkäufers an.
2. Der § 22 KriegswirtschaftsVO. enthält ein jedermann verpflichtendes Gebot.
3. Der Strafantrag der i. S. des § 5 PreisstrafrechtsVO. alter Fassung zuständigen Behörde ist von dem Strafantrage des Verletzten i. S. der §§ 61 flg. StGB. rechtlich zu unterscheiden.
Auf Jugendarrest statt auf Strafe darf auch dann erkannt werden, wenn der Aufschub des Strafausspruches gemäß den §§ 13 Abs. 3, 42 Abs. 3 ÖstIGG. widerrufen wird.
Daß die Vollstreckung der Strafe nach dem § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gnadenerlasses für die Wehrmacht v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1549) auszusetzen sei, hat nicht das Gericht im Urteil, sondern -- wie in den Fällen des § 4 bei rechtskräftig erkannten Strafen -- die Strafvollstreckungsbehörde zu bestimmen.
1. Zum Begriffe der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges.
2. Wenn auf Grund von Erfahrungssätzen, nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, ein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden soll, so ist zu beachten, daß ein Erfahrungssatz (und oft auch ein Sachverständigengutachten) das -- bisweilen nur durchschnittliche -- Ergebnis vieler einander nur ähnlicher Fälle ist, während das Gericht nur den jeweils vorliegenden Einzelfall zu beurteilen hat.
Auch eine Gefängnisstrafe gegen einen Wehrmachtangehörigen kann nach dem § 29 Abs. 1 MStGB. in gelinden Arrest umgewandelt werden. Diese Umwandlung wird besonders bei jugendlichen Soldaten in Betracht zu ziehen sein.
1. Überhobene Gebühren sind noch nicht "zur Kasse gebracht", wenn sie der Beamte nur vorübergehend und ohne Buchung in die Kasse legt, um sie demnächst unauffällig wieder entnehmen zu können.
2. Hat der Beamte durch sein betrügerisches Handeln noch nicht die Absicht einer rechtswidrigen Zueignung der Gelder betätigt, sondern sich erst nach Vollendung des Betruges und der Gebührenüberhebung die Gelder rechtswidrig zugeeignet, so liegt ein weiteres selbständiges Verbrechen gegen den § 351 StGB. vor.
Eine Straftat, die erst in der Hauptverhandlung neu festgestellt wird, darf der Verurteilung des Täters nach dem § 20 a Abs. 2 StGB. auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht mit abgeurteilt wird.
Jugendarrest zu verhängen, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn nach den bisherigen Bestimmungen auf eine drei Monate übersteigende Arreststrafe zu erkennen gewesen wäre.
Erstreckt sich die Handlung des Täters über verschiedene Rechtsgebiete des Reiches, so ist das sachliche Strafrecht anzuwenden, das das strengste Gesetz enthält. Dabei ist das strengste Gesetz in Betrachtung des Einzelfalles zu ermitteln.