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Aktenzeichen 5 D 503/41

Datum 27.11.1941

Leitsatz Erstreckt sich die Handlung des Täters über verschiedene Rechtsgebiete des Reiches, so ist das sachliche Strafrecht anzuwenden, das das strengste Gesetz enthält. Dabei ist das strengste Gesetz in Betrachtung des Einzelfalles zu ermitteln.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8770385

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