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Aktenzeichen 1 D 164/41

Datum 02.09.1941

Leitsatz Daß die Vollstreckung der Strafe nach dem § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gnadenerlasses für die Wehrmacht v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1549) auszusetzen sei, hat nicht das Gericht im Urteil, sondern -- wie in den Fällen des § 4 bei rechtskräftig erkannten Strafen -- die Strafvollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8710371

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