Ein Urteil, das wegen Unzurechnungsfähigkeit des Täters an Stelle der Strafe gemäß dem § 42 b Abs. 1 StGB. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, ist i. S. des § 64 Abs. 1 StGB. einem auf Strafe lautenden Urteile gleichzusetzen.
Auch wer ursprünglich gutgläubig erworben hat, kann sich der Hehlerei schuldig machen, wenn er die Sache verheimlicht, obwohl er inzwischen erfahren hat, daß der Vortäter sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt hatte; dabei ist rechtlich belanglos, ob das Verheimlichen auch noch dem Vortäter "zugute kommt".
Einem SS.-Mann in Uniform, der auf öffentlicher Straße von einer Übermacht streitsüchtiger Gegner angegriffen wird, ist selbst dann nicht zuzumuten, auf den Gebrauch seiner Waffe zu verzichten, wenn er sich seiner Angreifer auch noch mit der Faust erwehren könnte.
1. Zur Form des Strafantrages. 2. Zum Begriffe des "Vorteils" i. S. des § 164 Abs. 3 StGB.
3. Jagdwilderei durch Zuwiderhandeln gegen eine nur mündlich getroffene Vereinbarung über die Wildfolge.
4. Zum Begriffe der "Futterungen" i. S. des RJagdG.
5. Die Bedeutung der Jägerehrengerichtsbarkeit für die Entziehung des Jagdscheines durch das ordentliche Gericht.
6. Einziehung von Wild bei Tatmehrheit von verbotenem Abschuß (§ 60 Abs. 2 Nr. 10 RJagdG.) und Jagdwilderei.
Kann der Betriebsführer in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. als Lehrer oder als Erzieher einer in seinem Betriebe beschäftigten minderjährigen Arbeiterin angesehen werden?
Eine einzelne Wilderei verliert nicht schon dadurch die Eigenschaft einer selbständigen Handlung, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wird.
Wie ist derjenige zu beurteilen, der bei demselben Abtreibungsvorgang Anstiftung oder Beihilfe gleichzeitig zur Zuwiderhandlung gegen den Abs. 1 und gegen den Abs. 2 des § 218 StGB. begeht?