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Aktenzeichen 5 D 344/38
Datum 28.07.1938
Leitsatz Ein Urteil, das wegen Unzurechnungsfähigkeit des Täters an Stelle der Strafe gemäß dem § 42 b Abs. 1 StGB. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, ist i. S. des § 64 Abs. 1 StGB. einem auf Strafe lautenden Urteile gleichzusetzen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5770353
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