1. Der Erzeuger ist i. S. des StGB. mit dem unehelichen Kind in gerader Linie verwandt.
2. Begeht er zum Nachteile des Kindes einen Betrug, so kann er nur auf Antrag verfolgt werden.
Die Strafe kann auch dann gemäß dem § 51 Abs. 2 StGB. gemildert werden, wenn der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Strafe dem § 20 a entnommen wird.
1. Begeht der Täter, der zur Unterschlagung anstiftet und die unterschlagene Sache alsdann hehlt, eine oder zwei Straftaten? 2. Bildet die Tatsache, daß die unterschlagene Sache dem Täter "anvertraut" war, ein "persönliches Verhältnis" i. S. des § 50 StGB.? Kann sie auf Grund des § 2 StGB. auch dem Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie nicht vorliegt?
1. Sind "Kollekten", die lediglich von kirchlichen Gruppen angeordnet oder empfohlen und als solche durchgeführt werden, durch die fünfte DurchfVO. zum G. zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche rechtswirksam verboten?
2. Zum Begriffe der Genehmigungsfreiheit i. S. des § 15 Nr. 4 SammlG.
3. Wann kann die Ankündigung von "Kollekten" gegen den § 110 StGB. verstoßen?
1. Zum Begriffe der "Tat" i. S. des § 264 Abs. 1 StPO. 2. Ist eine wahlweise Feststellung bei verschiedenen Verstößen gegen dasselbe Strafgesetz zulässig?
1. Kann ein Beamter Untreue zum Nachteile des Staates im Rahmen einer amtlichen Tätigkeit begehen, von der er kraft Gesetzes ausgeschlossen ist?
2. Bildet der Widerstreit der eigenen mit den staatlichen Belangen einen Rechtfertigungsgrund für ein dem Staate nachteiliges amtliches Handeln des Beamten, namentlich dann, wenn der Beamte diesen Widerstreit dadurch selbst bewußt herbeiführt, daß er eine ihm verbotene amtliche Tätigkeit übernimmt?
1. Kann ein Rücktritt vom Versuch i. S. des § 46 Nr. 1 oder 2 StGB. angenommen werden, wenn der Täter nur eine bestimmte Ausführungsweise seines im übrigen unverändert auf den erstrebten Erfolg gerichteten Tuns aufgibt?
2. Kann ein unter Anwenden von Betäubungsmitteln ausgeführter Diebstahl entsprechend dem Raube (§§ 249 flg. StGB.) bestraft werden?
Der § 175 a Nr. 3 StGB. ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Mann über 21 Jahre eine männliche Person unter 21 Jahren in Hypnose versetzt, um sie in diesem Zustande zur Unzucht zu mißbrauchen.