zurück

Aktenzeichen 3 D 682/38

Datum 19.09.1938

Leitsatz Die Strafe kann auch dann gemäß dem § 51 Abs. 2 StGB. gemildert werden, wenn der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Strafe dem § 20 a entnommen wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F56E0326

Download PDF

zurück