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Aktenzeichen 3 D 682/38
Datum 19.09.1938
Leitsatz Die Strafe kann auch dann gemäß dem § 51 Abs. 2 StGB. gemildert werden, wenn der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Strafe dem § 20 a entnommen wird.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F56E0326
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