Kann gegen den als Thäter Angeklagten eine Hilfsfrage wegen Anstiftung ohne gleichzeitige anderweite Fragestellung wegen der Hauptthat gestellt werden?
1. Findet §. 222 Abs. 2 St.G.B.'s auch auf diejenigen Hebammen Anwendung, welche die Geburtshilfe ohne das im §. 30 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869/1. Juli 1883 vorgesehene Prüfungszeugnis gewerbsmäßig betreiben?
2. Hat die Reichsgewerbeordnung die gewerbsmäßige Ausübung der Geburtshilfe, ebenso wie den Männern, auch den Personen weiblichen Geschlechtes freigegeben, sofern nur diese Ausübung ohne Beilegung eines Titels im Sinne des §. 147 Nr. 3 der Reichsgewerbeordnung erfolgt; oder dürfen Frauenspersonen, um der Bestrafung aus §. 147 Nr. 1 a. a. O. zu entgehen, das Gewerbe der Geburtshilfe nur dann betreiben, wenn sie ein vorschriftsmäßiges Prüfungszeugnis nach §. 30 a. a. O. erlangt haben?
1. Findet die Vorschrift des §. 411 Abs. 4 St.P.O. über öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteiles analoge Anwendung auf den im §. 413 a. a. O. vorgesehenen Fall, wenn "in der erneuten Hauptverhandlung" der früher Verurteilte unter Aufhebung des früheren Urteiles freigesprochen wird?
2. Hat in dem letzteren Falle (§. 413 a. a. O.) der freigesprochene Antragsteller an sich ein Recht auf Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteiles durch dieselbe Zeitschrift, in welcher seine frühere Verurteilung publiziert war?
1. Kann der Nebenkläger bei Freisprechung des Angeklagten in die Kosten der Nebenklage verurteilt werden?
2. Hat er unter derselben Voraussetzung die ihm selbst durch die Nebenklage erwachsenen baren Auslagen zu tragen, und bedarf es hierüber eines besonderen Ausspruches?
1. Wie weit reicht für den Thatbestand des Betruges der Begriff prozessualer Identität der zum Gegenstande verschiedener Anschuldigungen gemachten That?
2. Kann der Grundsatz "ne bis in idem" dadurch Einschränkungen erleiden, daß ein früheres, rechtskräftig gewordenes Strafurteil ausdrücklich erklärt hat, es liege eine "andere That" vor, welche strafgerichtlich in besonderem Verfahren zu verfolgen der Staatsanwaltschaft vorbehalten bleiben müsse?
Muß bei der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf eine erkannte Zuchthausstrafe das Wertverhältnis der Gefängnisstrafe zur Zuchthausstrafe beobachtet werden?
Kann in der von einem öffentlichen Pfandleiher begangenen Unterschlagung der ihm in Pfand gegebenen Sache (eines Sparkassenbuches) zugleich -- ideal konkurrierend -- das Vergehen unbefugter Ingebrauchnahme der Pfandsache gefunden werden?