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Aktenzeichen 3294/86

Datum 14.01.1887

Leitsatz 1. Findet §. 222 Abs. 2 St.G.B.'s auch auf diejenigen Hebammen Anwendung, welche die Geburtshilfe ohne das im §. 30 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869/1. Juli 1883 vorgesehene Prüfungszeugnis gewerbsmäßig betreiben? 2. Hat die Reichsgewerbeordnung die gewerbsmäßige Ausübung der Geburtshilfe, ebenso wie den Männern, auch den Personen weiblichen Geschlechtes freigegeben, sofern nur diese Ausübung ohne Beilegung eines Titels im Sinne des §. 147 Nr. 3 der Reichsgewerbeordnung erfolgt; oder dürfen Frauenspersonen, um der Bestrafung aus §. 147 Nr. 1 a. a. O. zu entgehen, das Gewerbe der Geburtshilfe nur dann betreiben, wenn sie ein vorschriftsmäßiges Prüfungszeugnis nach §. 30 a. a. O. erlangt haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC390181

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