Inwieweit müssen die im § 4 UnlWG. aufgestellten Tatbestandsmerkmale aus der Druckschrift selbst zu ersehen sein, wenn auf deren Verbreitung die preßgesetzliche Verjährung Anwendung finden soll?
1. Wie ist das die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO. verwerfende Urteil zu begründen? 2. Unter welcher Voraussetzung ist das Ausbleiben des Angeklagten im Sinne dieser Vorschrift für genügend entschuldigt zu erachten?
Ein "Verheimlichen von Vermögensstücken" kann gegeben sein, wenn der Gemeinschuldner dem Konkursverwalter wissentlich falsche Auskunft auf Fragen erteilt, die Klarheit über das Vorhandensein eines Anfechtungsrechts (§§ 29 flg. KO.) zu schaffen bestimmt sind.
Zu den Begriffen "Wohnung" und "Betriebsstätte" im Sinne der Art. 17, 24 des deutsch-polnischen Abkommens über Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr v. 30. Dezember 1924.