1. Bei der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbescheid der Verwaltungsbehörde ist -- ebenso wie bei der Einlegung von Rechtsmitteln -- eine Vertretung in der Erklärung zulässig.
2. Ein Bevollmächtigter bedarf im Verfahren nach der RAbgO. zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keiner schriftlichen Vollmacht.
Rechtliches Verhältnis zwischen Tabakmaterialsteuerhinterziehung, Tabaksteuerhinterziehung und einem im Zusammenhang damit begangenen Warenzeichenvergehen.
Gilt § 5 sechster Teil Kapitel I der dritten VO. des RPräs. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen v. 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537, 563), durch den die Befugnis des Gerichts, den Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu befreien, erweitert worden ist, auch für die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht?
Kann der Tatbestand der Urkundenfälschung dadurch verwirklicht werden, daß bei Aufgabe einer Drahtnachricht durch Fernsprecher die Nummer des Fernsprechanschlusses, von dem aus der Aufgebende spricht, bewußt unrichtig bezeichnet wird?
Begeht der in Gütergemeinschaft lebende Ehemann Untreue oder Betrug, wenn er ein zum Gesamtgut gehörendes, aber auf seinen Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück ohne Zustimmung der Ehefrau einem Dritten aufläßt und dadurch die Umschreibung auf dessen Namen herbeiführt?
Muß die Hauptfürsorgestelle den Antrag auf Velegung eines Arbeitgebers mit einer Buße -- § 18 SchwBeschG. i. d. F. des § 114 ArbGG. -- in der Frist des § 61 StGB. stellen?
Ruht im Verwaltungsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung die Verfolgungsverjährung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB., solange das Steuerfestsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist?
Wird § 180 StGB. dadurch unanwendbar, daß der Täter der Unzucht zwischen anderen Vorschub leistet, weil er von deren Verwirklichung Befriedigung für seine eigene triolistische Veranlagung erwartet?
1. Inwieweit gelten i. S. des § 12 UnlWG. wirtschaftliche Unternehmungen öffentlichrechtlicher Körperschaften als "geschäftliche Betriebe"?
2. Zu dem Begriff "bei dem Bezuge von Waren".
1. Inwieweit können Schritte der Justizverwaltung, die sich vor der Berufungsverhandlung gegen das erstinstanzliche Urteil und die an ihm beteiligten Richter wenden, es rechtfertigen, die zu der Entscheidung in der zweiten Instanz berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen?
2. Ist ein Richter, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, verhindert, an einer anderen Entscheidung gegen den Antragsteller mitzuwirken, wenn das Ablehnungsgesuch ohne sachliche Entscheidung erledigt ist?