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Aktenzeichen III 941/31
Datum 14.04.1932
Leitsatz 1. Bei der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbescheid der Verwaltungsbehörde ist -- ebenso wie bei der Einlegung von Rechtsmitteln -- eine Vertretung in der Erklärung zulässig. 2. Ein Bevollmächtigter bedarf im Verfahren nach der RAbgO. zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keiner schriftlichen Vollmacht.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF440209
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