Wird bei der Zueignung fremden Geldes das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit derselben mit rechtlicher Notwendigkeit durch die Annahme ausgeschlossen, daß der Zueignende die Mittel zur Rückerstattung jeder Zeit bereitgehalten habe?
2. Ist zum Gebrauche einer Urkunde zum Zwecke der Täuschung erforderlich, daß die gefälschte oder verfälschte Urkunde dem zu Täuschenden zu Gesicht kommt?
Welche Fristen gelten für die Verjährung der Zuwiderhandlungen gegen das bayerische Gesetz vom 10. März 1879 betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 143)?
Können von den zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest erlassenen Vorschriften auch diejenigen, welchen erst nach Einführung der lebenden Wiederkäuer über die Reichsgrenze Folge gegeben zu werden vermag, als "Beschränkungen" der Einfuhr im Sinne des §. 1 des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 95) in Betracht kommen?
Ist eine Verletzung des §. 253 St.P.O. darin zu finden, daß ein nicht-richterliches Protokoll, welches Erklärungen des Angeklagten enthält, diesem in der Hauptverhandlung vorgelesen wird?
Ist ein Amtsrichter, welcher mit seinem Protokollführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in einer Strafsache einen Zeugen außerhalb des Gerichtssitzes zu vernehmen hat, als Beamter anzusehen, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen ist?
Beginn der Amtsausübung.
Erscheint die Vernehmung von Zeugen über ihre Kenntnis durch Mitteilung von seiten solcher Personen als zulässig, welche von ihrem Rechte, Zeugnis zu verweigern, Gebrauch gemacht haben?
Kann der objektive Thatbestand des Nachdruckes dadurch hergestellt werden, daß für erwiesen erachtet wird, der Verleger, welcher mittels Verlagsvertrages Urheberrechte nur für eine gewisse Zeitdauer erworben hatte, habe bezüglich eines Teiles der von ihm noch innerhalb der Vertragszeit hergestellten Druckexemplare die Absicht verfolgt, dieselben, falls er sie innerhalb der Vertragszeit nicht mehr abzusetzen vermöge, auch noch später buchhändlerisch zu verbreiten?