Entspricht der Vorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. eine Revisionsbegründung, welche lediglich in einer zu Protokoll des Gerichtsschreibers genommenen Abschrift eines nur von dem Angeklagten unterschriebenen Schriftstückes besteht?
Findet die Bestimmung des §. 85 Abs. 2 G.V.G.'s auch auf Hilfsgeschworene und die des §. 91 Abs. 2 a. a. O. auch auf deren Auslosung Anwendung?
2. Kann die Verkündung des Spruches der Geschworenen geteilt, unterbrochen oder wiederholt werden?
3. Genügt es, wenn ein im Vorverfahren eidlich vernommener Zeuge bei seiner kommissarischen Vernehmung im Hauptverfahren die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert?
Ist der Thatbestand der Sachbeschädigung ausgeschlossen, wenn der Thäter der Meinung ist, daß die Sache zu seinem und seiner Ehefrau gütergemeinschaftlichen Vermögen gehöre?
Ist die Notwendigkeit eines Hinweises auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Sinne von §. 264 Abs. 1 St.P.O. auch dann vorhanden, wenn das Instanzgericht von den im §. 223 a St.G.B.'s aufgeführten Erschwerungsgründen dem Urteile einen anderen, als den im Eröffnungsbeschlusse angegebenen, zu Grunde legen will?
Zur Auslegung des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien vom 14. Mai 1872 (R.G.Bl. S. 229). Kann die Verletzung des Art. 7 dieses Vertrages als Verletzung einer Rechtsnorm im Wege der Revision gerügt werden?
Ist ein von dem Pfarrer aus dem das Personenstandsregister darstellenden Kirchenbuche erteiltes Tauf-, bezw. Geburtszeugnis ein Legitimationspapier im Sinne des §. 363 St.G.B.'s?
2. Kann das Täuschen, welches jemand unternimmt, um vor Erreichung des erforderlichen Lebensalters seine Annahme zum Militärdienste zu erlangen, im Sinne des §. 363 St.G.B.'s ein Täuschen zum Zwecke seines besseren Fortkommens sein?
Ist das unter dem Namen "Kartenlotterie" betriebene Spiel als Lotterie im Sinne des §. 286 St.G.B.'s anzusehen?
2. Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit des Glücksspieles.
Kann die zum Betruge erforderliche Vermögensbeschädigung darin gefunden werden, daß Personen veranlaßt werden, in eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit einzutreten, während sie eine Versicherung gegen feste Prämie beabsichtigten?