Ist beim Hausfriedensbruche die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person begangen, wenn der Thäter, nachdem er widerrechtlich eingedrungen, eine Waffe ergreift, um sich in dem durch das Eindringen ermöglichten unberechtigten Verweilen zu erhalten?
Was ist unter der "in der Anklage bezeichneten That" im Sinne des §. 263 St.P.O. zu verstehen?
2. Kann Diebstahl und Hehlerei bezüglich derselben Sachen unter den Begriff der prozessualen Identität im Sinne dieses Gesetzes subsumiert werden?
Ist die Befugnis, einen auf frischer That Betroffenen oder Verfolgten vorläufig festzunehmen, von einer bestimmten Qualifikation der That oder einer bestimmten amtlichen oder persönlichen Berechtigung des Festnehmenden abhängig? 2. Ist eine objektiv unberechtigte Festnahme als Freiheitsberaubung strafbar, wenn der Festnehmende sich für berechtigt hält, die Festnahme vorzunehmen? 3. Ist die Androhung einer Handlung, welche an sich den objektiven Thatbestand eines Vergehens erfüllt, als Nötigung dann strafbar, wenn die Drohung als Zwangsmittel zur Erreichung eines erlaubten Zweckes dient, welchen nötigen Falles mit Gewalt zu erzwingen der Thäter befugt ist?
Wer hat in dem Verfahren bei Einziehung von Nachdrucksexemplaren und Vorrichtungen die Kosten zu tragen?
2. Unter welchen Voraussetzungen fällt bei nur teilweisem Nachdrucke die Beschränkung der Einziehung auf den als Nachdruck erkannten Teil des Werkes und die Vorrichtungen zu diesem Teile fort?
Inwieweit kann die Unvorhersehbarkeit einer Eisenbahngefährdung die Verschuldung des Betriebsbeamten ausschließen, durch dessen Pflichtvernachlässigung dieselbe herbeigeführt worden ist? Ist die Strafbarkeit aus §. 316 Abs. 2 St.G.B.'s durch eine Fahrlässigkeit bedingt?
Gilt noch die Vorschrift des §. 59 des preuß. Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 23. Januar 1838 (G.S. S. 78), wonach das Gericht bei abgesonderter Entscheidung über die subsidiarische Verhaftung auf die Beurteilung der Frage beschränkt ist, ob der Fall der subsidiarischen Verhaftung vorhanden sei?
2. Darf, wenn gegenüber dem Angeschuldigten der die Zolldefraudationsstrafe aussprechende Strafbescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig geworden ist, der subsidiarisch Verhaftete vor dem Gerichte geltend machen, daß der Angeschuldigte nicht eine Defraudations-, sondern nur eine Ordnungsstrafe verwirkt habe? Kann in diesem Falle die subsidiarische Verhaftung auf den Betrag der nach der Auffassung des Gerichtes verwirkten Ordnungsstrafe eingeschränkt werden?
Ist in dem gewerbsmäßigen Verkaufe von Waren unter Kreditierung des Kaufpreises und Sicherung desselben durch Bestellung von Pfändern der Betrieb des Pfandleihgewerbes im Sinne der §§. 34. 38 der deutschen Gewerbeordnung in der durch das Gesetz vom 23. Juli 1879 bestimmten Fassung und des preußischen Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 (G.S. S. 265) zu finden?