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Aktenzeichen 1072/85

Datum 22.05.1885

Leitsatz Gilt noch die Vorschrift des §. 59 des preuß. Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 23. Januar 1838 (G.S. S. 78), wonach das Gericht bei abgesonderter Entscheidung über die subsidiarische Verhaftung auf die Beurteilung der Frage beschränkt ist, ob der Fall der subsidiarischen Verhaftung vorhanden sei? 2. Darf, wenn gegenüber dem Angeschuldigten der die Zolldefraudationsstrafe aussprechende Strafbescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig geworden ist, der subsidiarisch Verhaftete vor dem Gerichte geltend machen, daß der Angeschuldigte nicht eine Defraudations-, sondern nur eine Ordnungsstrafe verwirkt habe? Kann in diesem Falle die subsidiarische Verhaftung auf den Betrag der nach der Auffassung des Gerichtes verwirkten Ordnungsstrafe eingeschränkt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9430212

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