Begründet die unterlassene Führung eines Briefkopierbuches die Anwendbarkeit der Strafbestimmung in §. 210 Nr. 2 K.O. auch dann, wenn die thatsächlich geführten sonstigen Handelsbücher geeignet sind, die vollständige Übersicht über den Vermögenszustand zu gewähren? Was ist unter dem "Unterlassen der Führung von Handelsbüchern, deren Führung gesetzlich oblag", zu verstehen?
Kann in Württemberg derjenige Amtsrichter, welchem bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist, im Falle der Beleidigung der richterlichen Beamten des Amtsgerichtes in Beziehung auf ihren Beruf, als der amtliche Vorgesetzte jener Beamten, den Strafverfolgungsantrag stellen?
Wird der Thatbestand des Hausfriedensbruches dadurch ausgeschlossen, daß dem widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung eines anderen eine diebische Absicht zu Grunde lag?
Ist die Erteilung einer Vollmacht zum Verkaufe von Wertpapieren als ein "damit gemachtes Geschäft unter Lebenden" im Sinne des §. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185) betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben anzusehen?
Kann die Hauptverhandlung über ein zur Zuständigkeit des Landgerichtes gehöriges Verbrechen bei Verhinderung des vom Angeklagten gewählten Verteidigers ohne Verteidiger stattfinden?
1. Befindet sich ein Gendarm in Preußen bei einer von ihm aus eigener Entschließung veranlaßten, den Vorschriften der §§. 94 flg. St.P.O. unterliegenden Beschlagnahme in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes?
2. Setzt der Widerstand gegen die Staatsgewalt in den Fällen des §. 113 Abs. 3 St.G.B.'s die rechtmäßige Dienstansübung voraus?
Welche rechtlichen Gesichtspunkte sind für den Begriff der Fortsetzung einer Druckschrift im Sinne des §. 19 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (R.G.Bl. S. 351) maßgebend?
Kann das Vorhandensein einer beweiserheblichen Privaturkunde im Sinne der §§. 267. 268 St.G.B.'s deshalb verneint werden, weil das Schriftstück einer Namensunterschrift entbehrt, auch durch seinen Wortlaut und Inhalt selbst die Person des Ausstellers nicht ersichtlich macht und nur in Verbindung mit außer ihm liegenden Umständen für den Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses zu verwenden ist?
1. Findet §. 271 St.G.B.'s auf Erklärungen eines Angeschuldigten Anwendung, welcher sich bei seiner polizeilichen oder gerichtlichen Vernehmung einen ihm nicht zukommenden Namen beilegt und hierdurch bewirkt, daß er in den betreffenden Vernehmungsprotokollen unter jenem Namen aufgeführt wird?
2. Kann sich derjenige, welcher unter einem ihm nicht zukommenden Namen zu Strafe verurteilt ist und bei Verbüßung der Strafe bewirkt, daß er unter dem unrichtigen Namen in das Strafregister der Gefangenanstalt eingetragen wird, nach §. 271 St.G.B.'s strafbar machen?