zurück

Aktenzeichen 1993/84

Datum 16.10.1884

Leitsatz Begründet die unterlassene Führung eines Briefkopierbuches die Anwendbarkeit der Strafbestimmung in §. 210 Nr. 2 K.O. auch dann, wenn die thatsächlich geführten sonstigen Handelsbücher geeignet sind, die vollständige Übersicht über den Vermögenszustand zu gewähren? Was ist unter dem "Unterlassen der Führung von Handelsbüchern, deren Führung gesetzlich oblag", zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B82C0161

Download PDF

zurück