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Aktenzeichen 1993/84
Datum 16.10.1884
Leitsatz Begründet die unterlassene Führung eines Briefkopierbuches die Anwendbarkeit der Strafbestimmung in §. 210 Nr. 2 K.O. auch dann, wenn die thatsächlich geführten sonstigen Handelsbücher geeignet sind, die vollständige Übersicht über den Vermögenszustand zu gewähren? Was ist unter dem "Unterlassen der Führung von Handelsbüchern, deren Führung gesetzlich oblag", zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B82C0161
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