Muß aus den Entscheidungsgründen entnommen werden können, welche Einzelstrafen für die mit einer Gesamtstrafe belegten strafbaren Handlungen angenommen wurden?
Müssen im Falle einer Verurteilung die Urteilsgründe die konkreten Thatsachen bezeichnen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden?
Welche Folgen hat die unterbliebene Beeidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung, wenn die Unterlassung Folge der irrigen Annahme des Gerichtes ist, der Zeuge habe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet?
Kann demjenigen, welcher bei einer Behörde eine falsche Strafanzeige im Glauben an deren Richtigkeit gemacht hat, der Strafschutz des §. 193 St.G.B.'s gegenüber einer Anklage aus §. 186 das. aus dem Grunde versagt werden, weil er aus Rachsucht gehandelt hat?
Inwieweit ist bei Entbindung der Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung deren Ladung zu letzterer und, im Falle in derselben neue Beweismittel bezüglich der Anklage vorgebracht werden, die Vernehmung der Angeklagten über diese Beweismittel erforderlich?