Daß die Vollstreckung der Strafe nach dem § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gnadenerlasses für die Wehrmacht v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1549) auszusetzen sei, hat nicht das Gericht im Urteil, sondern -- wie in den Fällen des § 4 bei rechtskräftig erkannten Strafen -- die Strafvollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Nach dem § 8 DurchfVO. v. 28. November 1940 z. VO. z. Ergänzung des Jugendstrafrechtes v. 4. Oktober 1940 ist es auch unzulässig, die Strafaussetzung im Urteil vorzubehalten.
Darf in dem Verfahren nach Art. 5 Nr. 2 GewohnhVerbrG. als Richter tätig werden, wer in dem Verfahren, in dem der Angeklagte zu Strafe verurteilt worden ist, als Staatsanwalt mitgewirkt hat?
Muß, wenn die dritte nach Art. 5 Nr. 2 GewohnhVerbrG. maßgebende Verurteilung in einem Gesamtstrafen-Beschluss besteht, die Würdigung im Sinne dieser Vorschrift auf alle Taten erstreckt werden, die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegen?
Ist der Vorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. genügt, wenn die Begründung der Revisionsanträge zu Protokoll eines Gerichtsschreibers überhaupt geschieht, oder beschränkt sie den Angeklagten auf das Protokoll eines bestimmten Gerichtsschreibers?
Ist der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie nach dem § 173 Abs. 2 StGB. straffrei, wenn die Tat erst begangen worden ist, nachdem die Ehe aufgelöst worden war, die die Schwägerschaft begründete?
Das Verbrechen gegen den § 175 a Nr. 3 StGB. kann gegen denselben Minderjährigen sowohl in Tatmehrheit als auch im Fortsetzungszusammenhange begangen werden.