Darf eine Verurteilung auf Grund des §. 210 Nr. 2 K.O. erfolgen, wenn in dem Eröffnungsbeschlusse nur Nr. 3 des §. 210 a. a. O. als Strafgesetz angeführt und der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist?
Sind bei der anderweiten Verhandlung einer von dem Revisionsgerichte an das Schwurgericht zurückverwiesenen Sache die Geschworenen zuzuziehen, wenn die Aufhebung des schwurgerichtlichen Urteiles unter Anfrechterhaltung des Geschworenenspruchs erfolgt ist?
Ist gegen den Brennereibesitzer oder Brennereileiter, welcher sich selbst einer Hinterziehung der Verbrauchsabgabe von Branntwein schuldig gemacht hat, neben der Defraudationsstrafe auch noch diejenige besondere Kontraventionsstrafe zu verhängen, mit welcher das Gesetz "mit Willen oder Wissen" des Brennereibesitzers oder Brennereileiters verübte Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz bedroht?
Findet auf wissentlich zu niedrig abgegebene Steuerdeklarationen über zinssteuerpflichtige Einkünfte, welche nach Vorschrift des Kontributionsediktes für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 8. Juni 1886 unter Versicherung an Eidesstatt abgegeben worden, die Strafbestimmung des §. 156 St.G.B.'s oder nur die des angeführten Kontributionsediktes über Steuerdefraude Anwendung?
Wahrt das am letzten Tage der Frist nach Schluß der Dienststunden im Amtszimmer des Gerichtsschreibers in dessen Abwesenheit, jedoch in Gegenwart des Hansmeisters des Landgerichtes niedergelegte, die Erklärung der Revisionseinlegung enthaltende Schriftstück die für dieses Rechtsmittel bestehende gesetzliche Frist?
Das gesetzliche Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters im Bezirke des ehemaligen Justizsenates zu Ehrenbreitstein.
Hypothekenwesens im Bezirke des Justizsenates zu Ehrenbreitstein, §. 5 (G.S. S. 34).
Kann in Preußen ein Gerichtsassessor, welcher mit der kommissarischen Wahrnehmung einer Amtsrichterstelle beauftragt ist, auf Grund dieser Stellung auch für eine Hauptverhandlung der Strafkammer des Landgerichtes zugezogen werden?
1. Welches Gericht hat über die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung eines erkennenden Richters zu entscheiden, und welches Rechtsmittel findet gegen die die Ablehnung verwerfende Entscheidung statt?
2. Muß der Thatrichter die Thatsache, daß die Ehe wegen des zur Anklage stehenden Ehebruches geschieden ist, nach den Bestimmungen über den Schuldbeweis feststellen, oder kann auch noch der Revisionsrichter diese Thatsache prüfen?
Ist es notwendig, daß nach Wiedereröffnung des geschlossenen Beweisverfahrens die bereits erfolgte Verlesung der Fragen an die Geschworenen wiederholt werde?