1. Können Betrug und Erpressung in ideellem Zusammenflusse durch ein und dieselbe Handlung verübt werden?
2. Inwieweit ist für den Thatbestand des Betruges in dem bloßen Benutzen des Irrtumes eines Anderen eine "Unterhaltung" dieses Irrtumes zu finden?
Sind Siphons Trinkgeschirre im Sinne des §. 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln 2c (R.G.Bl. S. 145)?
2. Bedeutung des §. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1887, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen (R.G.Bl. S. 273).
Ist der im Geltungsgebiete des Ausschreibens des Kurfürstl. hessischen Staatsministeriums vom 1. Juni 1822 angestellte Königl. Forstbeamte berechtigt, außerhalb des ihm zugewiesenen Schutzbezirkes jagdpolizeiliche Funktionen vorzunehmen?
Fragestellung nach dem Vorhandensein mildernder Umstände in Schwurgerichtssachen. Inwieweit ist in der Wortfassung eine Abweichung von dem Wortlante des Strafgesetzbuches "Sind mildernde Umstände vorhanden 2c" zulässig?
Ist der Beruf des Offizieres ein amtlicher und die Verletzung der Berufspflicht des Offizieres die Verletzung einer Amtspflicht im Sinne des §. 164 St.G.B.'s?
Unter welchen Voraussetzungen kann im Gebiete des preußischen Allgem. Landrechtes an Tauben, die sich im Orte verfliegen, Unterschlagung verübt werden?
Zur Auslegung der in §. 9 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen in Bezug genommenen polizeilichen Bestimmungen, insbesondere der Arnsberger Regierungspolizeiverordnung vom 17. September 1879.
1. Was ist in §. 3 dieser Verordnung unter "Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Personenbeförderung dienen" zu verstehen?
2. Finden auf die Unterbringung von Sprengstoffen während der Nachtzeit, falls dieselben zu diesem Zwecke von den Fuhrwerken, auf welchen sie befördert wurden, abgeladen werden, die Vorschriften über den Transport oder die über die Aufbewahrung Anwendung?
3. Ist Beihilfe zur Zuwiderhandlung gegen die gedachte Polizeiverordnung strafbar?
flg. 31.
In welcher Weise ist die nach §. 302 a St.G.B.'s vorzunehmende Vergleichung der Vermögensvorteile mit den Leistungen vorzunehmen, wenn ein Darlehn an die Bedingung geknüpft worden ist, daß der Darlehnsnehmer dem Darlehnsgeber gleichzeitig Lotterielose käuflich abnimmt? Sind insbesondere auch Vermögensvorteile in Betracht zu ziehen, welche von dem Eintreffen eines ungewissen Ereignisses abhängig sind?