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Aktenzeichen 163/90

Datum 25.02.1890

Leitsatz Zur Auslegung der in §. 9 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen in Bezug genommenen polizeilichen Bestimmungen, insbesondere der Arnsberger Regierungspolizeiverordnung vom 17. September 1879. 1. Was ist in §. 3 dieser Verordnung unter "Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Personenbeförderung dienen" zu verstehen? 2. Finden auf die Unterbringung von Sprengstoffen während der Nachtzeit, falls dieselben zu diesem Zwecke von den Fuhrwerken, auf welchen sie befördert wurden, abgeladen werden, die Vorschriften über den Transport oder die über die Aufbewahrung Anwendung? 3. Ist Beihilfe zur Zuwiderhandlung gegen die gedachte Polizeiverordnung strafbar? flg. 31.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1650275

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