Reicht für den Thatbestand der Hehlerei aus §. 259 St.G.B.'s nach der objektiven Richtung die Feststellung aus, daß Angeklagter den Umständen nach habe annehmen müssen, daß die Sache mittels einer strafbaren Handlung erlangt sei?
Was ist unter den in §. 7 a des Reichsgesetzes betr. das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 gedachten "eigentümlichen litterarischen Zwecken" zu verstehen und unter welchen Voraussetzungen ist die Kompilation älterer Sammelwerke durch neue Sammelwerke gestattet?
1. Erfordert der Thatbestand der Urkundenfälschung, daß der nach der falschen Urkunde verpflichteten Person gegenüber von derselben Gebrauch gemacht wird?
2. Gehört zur schweren Urkundenfälschung die Absicht der Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteiles und worin muß der Vermögensvorteil bestehen?
Über den Einfluß der Veränderung eines Strafgesetzes auf die Beurteilung einer zur Zeit der Geltung des alten Gesetzes begangenen strafbaren Handlung, wenn das Urteil erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes erfolgt.
Fängt die Frist zur Anmeldung der Revision auch dann mit der Urteilsverkündung an zu laufen, wenn das Urteil ohne Bekanntmachung der Gründe verkündigt worden ist?
Wird der Thatbestand des Diebstahls dadurch beseitigt, daß dem Beschuldigten gegen den Eigentümer der weggenommenen Sache eine Geldforderung zusteht, welche er rechtswidrig durch die Zueignung der Sache zu decken beabsichtigte?
1. Ist bei Nichteintritt des Abganges oder der Tötung der Leibesfrucht die gegen Entgelt erfolgte Verschaffung von Abtreibungsmitteln als Versuch des in §. 219 St.G.B.'s bezeichneten Verbrechens, oder nach §. 218 St.G.B.'s zu bestrafen?
2. Kennt die Strafprozeßordnung ein Rechtsmittel des "Revisionsanschlusses"?