Kann eine Maschine auch bei völliger Unversehrtheit aller ihrer Teile und des Zusammenhanges der Teile als beschädigt im Sinne des §. 303 St.G.B.'s angesehen werden?
Kann die von der Verteidigung beantragte Verlesung des Protokolles über die frühere richterliche Vernehmung eines Sohnes des Angeklagten, dessen Aufenthalt nicht mehr zu ermitteln ist, vom Instanzgerichte als unzulässig abgelehut werden, wenn und weil die Belehrung über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses vor der Vernehmung unterblieben ist?
Kann ein Gläubiger, welchen der Schuldner im Sinne des §. 211 Konk.O. begünstigt hat, deshalb als Teilnehmer (Gehilfe) des in §. 211 a. a. O. bezeichneten Vergehens erachtet werden, weil er die Begünstigung angenommen hat?
Kann Hehlerei (Partiererei) auch an solchen Sachen begangen werden, welche durch die Veräußerung der mittels einer strafbaren Handlung erlangten Sache erworben worden sind?
Ist eine von der Hand des Angeklagten geschriebene Revisionsbegründung, die von dem Gerichtsschreiber lediglich mit der üblichen Eingangs- und Schlußformel der Protokolle umkleidet worden ist, als ein der Vorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. entsprechendes Protokoll zu erachten?
Beschränkt sich die dem Beleidigten gesetzlich zustehende Befugnis, im Falle öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften 2c verübter Beleidigung die "Verurteilung" auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen, auf die Bekanntmachung nur der Urteilsformel mit Ausschluß der Urteilsgründe?