Kann die in §. 160 G.V.G.'s in Beziehung auf Rechtshilfe vorgesehene Beschwerde an das Oberlandesgericht, bezw. das Reichsgericht auch in dem Falle Anwendung finden, wenn in einer schöffengerichtlichen Strafsache der zur Strafvollstreckung zuständige Amtsrichter einen anderen Amtsrichter, in dessen Bezirke der Verurteilte wohnhaft ist, um den Vollzug der vom Schöffengerichte erkannten Freiheitsstrafe ersucht und sodann zwischen den beiden, in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angestellten, Amtsrichtern über die Strafvollstreckung Meinungsverschiedenheit entsteht?
Darf der Zeuge in der Hauptverhandlung Notizen, welche er seiner Zeit über seine Wahrnehmungen niedergeschrieben, bei der Vernehmung benützen?
Ist der Vorsitzende zur Verlesung der Notizen befugt?
Bedeutung des Ausdruckes "novellistisches Erzeugnis" in §. 7 b des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c, vom 11. Juni 1870 (R.G.Bl. S. 339), insbesondere im Gegensatze zu den Begriffen "Novelle" und "Biographie".
Was ist unter dem Waffentragen im Sinne des Gesetzes vom 21. Oktober 1878, betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, zu verstehen?
Ist es zum Thatbestande des "In-Verkehr-bringens widerrechtlich bezeichneter Waren" erforderlich, daß die Widerrechtlichkeit schon bestand, als die Bezeichnung vorgenommen wurde, oder genügt es, daß die Bezeichnung zur Zeit des In-Verkehr-bringens als eine widerrechtliche erscheint?
1. Ist die Anwendung des §. 348 St.G.B.'s ausgeschlossen, wenn der zuständige Beamte sich nicht in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes befunden hat?
2. Ist das von einem preußischen Gerichtsvollzieher in Gemäßheit des §. 59 der Geschäftsanweisung vom 24. Juli 1879 aufgenommene Protokoll als eine öffentliche Urkunde im Sinne des §. 348 St.G.B.'s anzusehen?