Bildet die in der Hauptverhandlung erfolgte Verlesung des Protokolles über eine polizeiliche Vernehmung einer verstorbenen Person einen Revisionsgrund?
Bildet es einen Revisionsgrund, wenn bei Verkündung des Gerichtsbeschlusses über die Verlesung der Aussage einer verstorbenen Person bemerkt wurde, die Aussage sei eidlich gemacht worden, während sie unbeeidigt geschah?
Ist der Thatbestand der Blutschande zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie auch dann begründet, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf außerehelicher Geburt beruht?
Werden die Vorschriften über Anbringung der Revisionsanträge dadurch gewahrt, daß zu deren Begründung lediglich auf den -- in nicht unterzeichneter Abschrift beigefügten -- Revisionsschriftsatz in einer anderen Sache verwiesen wird?
1. Kann auf einen Verstoß gegen die Vorschriften, betreffend die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens, die Revision gegen das in diesem Verfahren ergangene Urteil gestützt werden? 2. Steht ein auf Einstellung des Verfahrens lautendes Urteil, weil der Angeklagte zur Zeit der That noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hatte, einer freisprechenden Entscheidung im Sinne des §. 399 Ziff. 5 St.P.O. gleich?
Was ist ein Anschaffungsgeschäft im Sinne des Gesetzes vom 29. Mai 1885 (R.G.Bl. S. 179)?
Kann auch eine Hingabe an Zahlungsstatt als Anschaffungsgeschäft erscheinen?
Enthält auch die Hingabe und Annahme von alternativ als Kaufpreis geschuldeten Steuerscheinen ein Erwerbsgeschäft dieser Wertpapiere?
Ist über den Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit zu verhandeln, auch wenn ein Antrag auf Verhandlung von seiten der Beteiligten nicht vorliegt?
Sind unter den an einer Strafthat "Beteiligten" im Sinne des §. 63 St.G.B.'s auch diejenigen Personen zu verstehen, welche ohne den zur Teilnahme nach §§. 47--49 erforderlichen Dolus durch ihr Zusammenwirken den gesetzwidrigen Erfolg herbeigeführt haben?
2. Wird die Wirksamkeit des gegen einen Beteiligten gestellten Strafantrages in betreff der anderen Beteiligten durch den Umstand beeinträchtigt, daß es nur zur Strafverfolgung gegen die anderen Beteiligten, nicht aber gegen den im Antrage benannten eines Antrages bedurfte?