1. Genießen in Preußen die von den Privatwaldeigentümern angestellten Forstschutzbeamten die Rechte der Beamten im Sinne der §§. 113. 117 St.G.B.'s?
2. Befindet sich ein Forstschutzbeamter in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, wenn er innerhalb des Geltungsgebietes des preuß. Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (Pr. G.S. S. 165), jedoch außerhalb seines Schutzbezirkes Handlungen vornimmt, welche die Feststellung einer Jagdkontravention (Aufforderung zum Vorzeigen des Jagdscheines) bezwecken?
Enthält die in Beziehung auf einen Kaufmann gemachte unwahre Behauptung, derselbe sei zahlungsunfähig geworden, eine aus §. 186 St.G.B.'s strafbare Beleidigung?
Genügt es, wenn die ärztlichen Sachverständigen, welche sich bei Abgabe ihres Gutachtens zugleich über ihre Wahrnehmungen betreffs des thatsächlichen Leichenbefundes, der vorgefundenen Verletzungen u. s. w. ausgelassen haben, nur als Sachverständige, nicht auch als Zeugen beeidigt werden?
Kann der Abonnementspreis für ein litterarisches Werk, sowie die Zusage von seiten des Verlegers, daß die Abonnenten am Gewinne von Losen einer bestehenden Staatslotterie teilnehmen, als Thatbestandsmerkmal unbefugt veranstalteter öffentlicher Lotterie in Betracht kommen?
Giebt die bloße Anwesenheit eines bei der Sache nicht beteiligten Gerichtsvorstandes im Beratungszimmer bei der Beratung und Abstimmung des Gerichtes über Entscheidungen einen Revisionsgrund aus §. 195 G.V.G.'s?
Ist in den altpreußischen Provinzen der Epiphaniastag (6. Januar) ein allgemeiner Feiertag im Sinne des §. 681 C.P.O., und befindet sich der Gerichtsvollzieher in berechtigter Amtsausübung, welcher an demselben eine Vollstreckungshandlung vornimmt?
Ist es Hehlerei, wenn die Ehefrau von ihrem Ehemanne gestohlene und in die gemeinschaftliche Wohnung gebrachte Nahrungsmittel zur Deckung des häuslichen Bedürfnisses ihrer Familie verwendet und an dem Genusse derselben teilgenommen hat?