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Aktenzeichen 2219/80

Datum 26.10.1880

Leitsatz Genügt es, wenn die ärztlichen Sachverständigen, welche sich bei Abgabe ihres Gutachtens zugleich über ihre Wahrnehmungen betreffs des thatsächlichen Leichenbefundes, der vorgefundenen Verletzungen u. s. w. ausgelassen haben, nur als Sachverständige, nicht auch als Zeugen beeidigt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AFA20389

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