1. Ist unter der Befugnis zur Aufnahme öffentlicher Urkunden in §. 348 St.G.B.'s auch die Befugnis zur Ausstellung öffentlicher Urkunden zu begreifen?
2. Setzt die falsche Eintragung in öffentliche Bücher und Register aus §. 348 St.G.B.'s voraus, daß sie durch einen Beamten erfolgt, welcher zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist?
3. Fallen unter Register und Bücher auch solche, welche nur zum inneren Dienste einer Behörde bestimmt sind?
Geht für denjenigen, welcher sich in Wahrung berechtigter Interessen befindet, der Schutz des §. 193 St.G.B.'s schon deshalb verloren, weil er dabei die Grenzen sachlicher Erörterung überschritten?
Ist die Zahlung einer Forderung von einem anderen als dem Schuldner oder die Verbürgung eines Dritten schon an und für sich als ein rechtswidriger Vermögensvorteil anzusehen?
1. Inwiefern liegt in der Weitergabe einer beleidigenden Druckschrift eine Majestätsbeleidigung, wenn durch die Weitergabe lediglich die Erfüllung einer Vertragspflicht bezweckt wird?
2. Was ist "Verbreitung" von Druckschriften im Sinne des §. 19 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie (R.G.Bl. S. 351)?
Ist im Falle der unbefugten Aufführung eines dramatischen Werkes die Zuerkennung einer Entschädigung oder einer Geldbuße von dem Nachweise eines Schadens für den Berechtigten abhängig?
Gehört zum Thatbestande der Untreue, daß der Thäter bei seinem Handeln, Verfügen, Geschäftsbesorgen zum Nachteile seines Mündels, Auftraggebers u. s. w. diesen Nachteil bezweckt habe?
1. Dürfen Polizeibeamte, welche den Auftrag erhalten haben, eine Person zwangsweise zu gestellen, in Preußen sich zu dem Zweck in die Wohnung eines Dritten begeben?
2. Welches ist der Unterschied zwischen Zwangsgestellung und vorläufiger Festnahme?