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Aktenzeichen 414/80

Datum 13.03.1880

Leitsatz 1. Ist unter der Befugnis zur Aufnahme öffentlicher Urkunden in §. 348 St.G.B.'s auch die Befugnis zur Ausstellung öffentlicher Urkunden zu begreifen? 2. Setzt die falsche Eintragung in öffentliche Bücher und Register aus §. 348 St.G.B.'s voraus, daß sie durch einen Beamten erfolgt, welcher zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist? 3. Fallen unter Register und Bücher auch solche, welche nur zum inneren Dienste einer Behörde bestimmt sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE970312

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