1. Welches sind die Voraussetzungen der öffentlichen Veranstaltung einer Ausspielung? Liegt im Falle eines auf die Ausgabe von Losen gegründeten Spielplanes die Veraustaltung der Ausspielung stets so lange nicht vor, als die Fertigstellung der Lose noch nicht erfolgt ist?
2. Schließt die irrtümliche Meinung des Thäters, daß die Ausspielung ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht strafbar sei, die Anwendbarkeit des §. 286 St.G.B.'s aus?
Ist die Reichsdruckerei eine öffentliche Behörde? Kann das Gutachten einer Behörde nur dann verlesen werden, wenn es unmittelbar dem Gerichte erstattet worden ist?
Ist im Gebiete des preußischen Allgem. Landrechtes eine Punktation über den Verkauf eines Grundstückes stempelpflichtig, wenn ein Mitverkäufer den Namen des anderen Mitverkäufers in dessen mündlichem Auftrage unterschreibt?
120. 123.
1. Kann der Thatbestand wissentlich falscher Anschuldigung darin gefunden werden, daß ein Dritter der Behauptung ehrenrühriger Thatsachen bezichtigt wurde, obwohl solche Thatsachen wirklich behauptet waren und der Bezichtigende an die Unerweislichkeit derselben glaubte, die behaupteten Thatsachen aber, wie dieser wußte, der objektiven Wahrheit entsprachen?
2. Bedeutung des Begriffsmerkmales "nicht erweislich wahr": §. 186 St.G.B.'s.
Kann die Zustellung des Urteiles an den von dem Erscheinen in der Hauptverhandlung erster Instanz entbundenen und in derselben nicht erschienenen Angeklagten mit rechtlicher Wirkung an den von dem Angeklagten zur Empfangnahme der Urteilsausfertigung ermächtigten Verteidiger erfolgen?
1. Enthält die gesetzliche Straflosigkeit noch nicht 18 Jahre alter Verwandter und Verschwägerter absteigender Linie, mit welchen Blutschande getrieben worden, einen persönlichen Strafausschließungsgrund, oder ist das vollendete 18. Lebensjahr ein positives Thatbestandsmerkmal strafbaren Inzestes?
2. Sind noch nicht 18 Jahre alte Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie als Teilnehmer des Deliktes der mit ihnen getriebenen Blutschande anzusehen, sodaß ihre Beeidigung im Strafverfahren ausgeschlossen ist?
Unter welchen Voraussetzungen kommt dem Thäter fahrlässiger Brandstiftung die im §. 310 St.G.B.'s vorgesehene Straflosigkeit zu statten? Was ist insbesondere unter der Voraussetzung zu verstehen, daß der Thäter den "Brand, bevor derselbe entdeckt ... war", wieder gelöscht hat?