91. Kann in Preußen durch ein städtisches Schlachthofregulativ der Absatz des Fleisches von auswärts geschlachtetem Vieh Beschränkungen unterworfen werden?1
Begreift das Feilbieten im §. 2 Ziff. 2 des Gesetzes vom 9. März 1881 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser (G.S. S. 273), auch das Zutragen von auswärts bestelltem Fleische?
!Y!Gew.O. §§. 23. 42. 51.
92. 1. Setzt die Anwendung der Vorschrift in §. 310 St.G.B.'s das Vorliegen vollendeter Brandstiftung oder des beendeten Versuches derselben voraus?
2. Ist die im voraus gehegte Absicht, den erregten Brand sofort, und bevor ein weiterer Schaden entstanden ist, wieder zu löschen, geeignet, die Straflosigkeit der innerhalb der Grenzen des Versuches gebliebenen Brandstiftung gemäß §. 310 St.G.B.'s zu begründen?
93. Ist bei der gemäß §. 286 St.P.O. stattfindenden Verhandlung über Beibehaltung der für eine andere Sache gebildeten Geschworenenbank die Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten erforderlich?
Kann in der Veraustaltung, daß die gefälschte Urkunde zur Einsicht des durch die Fälschung Benachteiligten gelangen solle, ein Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde gefunden werden?
Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieter durch Gewalt den Vermieter zur Freigabe von Sachen nötigen, welche der letztere in der irrigen Annahme, sie seien dem gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters unterworfen, bei der Räumung der Wohnung zurückhält?
Welche statistischen Anmeldescheine sind zu verwenden, wenn Waren aus dem Zollgebiete durch das Ausland nach einem Orte im Zollgebiete versandt werden, die Versendung aber in der Weise geschieht, daß die Waren zunächst mit einem an eine auswärtige Station gerichteten Frachtscheine in das Ausland und von hier erst nach erfolgter Umspedierung an den inländischen Ort ihrer Bestimmung weitergesandt werden?
1. Kann ein Vormund (im Gebiete des bayerischen Landrechtes) den Vorwurf der Untreue damit beseitigen, daß er wegen kollidierender Interessen rechtlich behindert gewesen sei, als Vormund thätig zu werden?
2. Setzt der Thatbestand des §. 266 Ziff. 1 St.G.B.'s die Zufügung einer dauernden Vermögensbeschädigung voraus?
Kann von einer Berufung auf den vorher geleisteten Eid abgesehen werden, wenn ein Zeuge, welcher nach seiner Vernehmung den assertorischen Eid geleistet hat, später in derselben Hauptverhandlung nochmals befragt wird?