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Aktenzeichen 453/89

Datum 21.03.1889

Leitsatz 1. Kann ein Vormund (im Gebiete des bayerischen Landrechtes) den Vorwurf der Untreue damit beseitigen, daß er wegen kollidierender Interessen rechtlich behindert gewesen sei, als Vormund thätig zu werden? 2. Setzt der Thatbestand des §. 266 Ziff. 1 St.G.B.'s die Zufügung einer dauernden Vermögensbeschädigung voraus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C0160080

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