Bedarf es in allen denjenigen Fällen, in welchen die Beleidigung mehrerer, durch einen Kollektivbegriff bezeichneter Personen in Frage steht, einer Begründung für die Annahme, daß sich die Äußerung auch speziell gegen die unter den Kollektivbegriff fallenden Antragsteller richtete?
Wird für den Thatbestand der Beleidigung im Sinne des §. 186 St.G.B.'s das Bewußtsein des Thäters vorausgesetzt, daß die beleidigenden Thatsachen nicht erweislich seien?
Wann beginnt die Verjährung strafbarer Handlungen, insbesondere einer fahrlässigen Brandstiftung, welche erst in späterer Zeit durch eine fehlerhafte Bauausführung herbeigeführt ist?
Inwieweit kann in der Beschimpfung einzelner Lehren oder einzelner hervorragender Männer eine Beschimpfung christlicher Kirchen gefunden werden? Genügt die Bezeichnung Luthers als "Stifters" der lutherischen Kirche, um den Thatbestand eines beschimpfenden Angriffes gegen die lutherische Kirche rechtlich zu begründen?
1. Sind bei bestehender Gütergemeinschaft beide Eheleute als Schuldner anzusehen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, wenn der Ehemann wegen Unzulänglichkeit der gemeinschaftlichen Zahlungsmittel aufgehört hat, die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen?
2. Inwiefern kann die Ehefrau an dem Vergehen des Ehemannes gegen den §. 211 K.O. als Gehilfin teilnehmen?
Findet auf die Entwendung von Feldfrüchten, welche nach dem Einreißen und Ausdrusche des Stakens, in dem sie zur Einheimsung aufbewahrt waren, auf dem Felde belassen sind, das preußische Feldpolizeigesetz oder das Strafgesetzbuch Anwendung?
Erfordert der Thatbestand der Bestechung (§. 332 St.G.B.'s) das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Vermögensvorteilen, oder können auch sinnliche Genüsse der Gegenstand eines Vorteiles sein?