Fällt die falsche eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des vom Vater behufs Auseinandersetzung mit seinen Kindern gelegten Inventares unter den §. 156 St.G.B.'s?
Liegt Anstiftung unter realem Zusammentreffen mit Begünstigung vor, wenn der Begünstiger den Thäter zu der That durch die vor Begehung derselben gegebene Zusage der Begünstigung vorsätzlich bestimmt hat?
Genügt im Falle des §. 244 St.P.O. die Zustimmung des mit einem Verteidiger versehenen Angeklagten zu der Nichtvernehmung von Zeugen, oder muß auch der Verteidiger sich damit einverstanden erklären?
Inwieweit kann trotz der in einem Dienstvertrage vorhandenen Klausel, wonach der von einer öffentlichen Behörde in Dienst genommene hierdurch die Eigenschaft eines Beamten nicht erwerben soll, aus der Natur der dem Bediensteten thatsächlich übertragenen Verrichtungen dessen hierdurch geschehene Anstellung als Beamter gefolgert werden?
Ist im Falle des §. 4 Nr. 3 St.G.B.'s die Strafverfolgung ausgeschlossen, wenn die vom Gerichte des Auslandes rechtskräftig erkannte Strafe nur teilweise vollzogen ist?
Macht sich ein Standesbeamter nach §. 69 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.G.Bl. S. 23) strafbar, wenn er, nachdem sein Stellvertreter das Aufgebot angeordnet hat, von eigener Prüfung des Vorhandenseins der Eheerfordernisse absehend, eine unzulässige Eheschließung vollzieht?
Inwieweit schließt die Zustimmung desjenigen, mit dessen Unterschrift eine Urkunde von einem anderen fälschlich angefertigt wird, zur Benutzung seines Namens den Begriff der Urkundenfälschung aus?
Kommt den sog. Heimarbeitern der Schutz der Gewerbeordnung gegen das sog. Trucksystem auch dann zu, wenn sie nicht ausschließend für einen Arbeitgeber beschäftigt sind?
1. Macht sich aus §. 67 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes 2c (R.G.Bl. S. 23) ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener strafbar, wenn er zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, nachdem die Ehe im Auslande bürgerlich gültig geschlossen war?
2. Erörterungen über den subjektiven Thatbestand des Vergehens gegen den gedachten §. 67.