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Aktenzeichen 1834/87

Datum 11.11.1887

Leitsatz Macht sich ein Standesbeamter nach §. 69 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.G.Bl. S. 23) strafbar, wenn er, nachdem sein Stellvertreter das Aufgebot angeordnet hat, von eigener Prüfung des Vorhandenseins der Eheerfordernisse absehend, eine unzulässige Eheschließung vollzieht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD640321

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