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Aktenzeichen 2071/87

Datum 11.11.1887

Leitsatz 1. Macht sich aus §. 67 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes 2c (R.G.Bl. S. 23) ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener strafbar, wenn er zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, nachdem die Ehe im Auslande bürgerlich gültig geschlossen war? 2. Erörterungen über den subjektiven Thatbestand des Vergehens gegen den gedachten §. 67.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD680336

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