Körperverletzungen i. S. des § 232 StGB., deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde als im besonderen öffentlichen Interesse liegend erachtet, sind auch dann von Amts wegen verfolgbar, wenn sie vor dem Inkrafttreten der VO. v. 2. April 1940 (RGBl. I S. 606) begangen worden sind und der Strafantrag beim Inkrafttreten dieser VO. wegen Zeitablaufes nicht mehr rechtswirksam gestellt werden konnte.
Als ein schwerer Fall des Zuwiderhandelns gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO. ist es in der Regel anzusehen, wenn der Täter eine Hausschlachtung vornimmt, zu der er die Genehmigung erschlichen hat.
Es liegt in der Regel noch keine Urkundenfälschung darin, daß der Täter die beglaubigte Übersetzung einer fälschlich angefertigten oder verfälschten ausländischen Urkunde gebraucht.
Die Hinterziehung der Einkommensteuer ist beendet, sobald die Steuer auf Grund der unrichtigen Steuererklärung festgesetzt worden ist. Daran ändert es nichts, daß von der Höhe der festgesetzten Steuer noch die Vorauszahlungen für das folgende Steuerjahr abhängen.
1. Bei einem Verstoße gegen den § 12 UnlWG. steht das Recht, Strafantrag zu stellen, auch dem Geschäftsherrn des Angestellten oder Beauftragten zu.
2. Der § 12 UnlWG. steht zu dem Gesetze, das die schwerere Strafe androht, in Gesetzeseinheit. Untreue und Betrug des Angestellten können aber mit einem Verstoße gegen den § 12 Abs. 2 in Tatmehrheit zusammentreffen.
3. Auf die Nebenstrafe der Verfallerklärung nach dem § 12 Abs. 3 UnlWG. ist auch im Falle der Gesetzeseinheit zu erkennen.
1. Zum Begriffe der "Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen" im § 268 StGB.
2. Zum Begriff "in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes" i. S. des § 1 VerbrauchsregelungsstrafVO.
Wer ein Kind unter vierzehn Jahren verleitet, eine unzüchtige Handlung (Betrachten des enthüllten Geschlechtsteiles des Täters) vorzunehmen, "mißbraucht" es i. S. des § 128 ÖstStG. geschlechtlich.
Das Recht, die strafbare Handlung auf Strafantrag hin zu verfolgen, erlischt nicht dadurch, daß das beim Sühneversuch vor der Vergleichsbehörde vereinbarte Sühnegeld gezahlt und die Ehrenerklärung veröffentlicht wird; es erlischt nur durch Erklärung des Verzichtes gegenüber der Dienststelle, die mit der Strafverfolgung befaßt ist.