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Aktenzeichen 2 D 489/42

Datum 04.02.1943

Leitsatz 1. Bei einem Verstoße gegen den § 12 UnlWG. steht das Recht, Strafantrag zu stellen, auch dem Geschäftsherrn des Angestellten oder Beauftragten zu. 2. Der § 12 UnlWG. steht zu dem Gesetze, das die schwerere Strafe androht, in Gesetzeseinheit. Untreue und Betrug des Angestellten können aber mit einem Verstoße gegen den § 12 Abs. 2 in Tatmehrheit zusammentreffen. 3. Auf die Nebenstrafe der Verfallerklärung nach dem § 12 Abs. 3 UnlWG. ist auch im Falle der Gesetzeseinheit zu erkennen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9790335

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