1. Ist die Annahme einer fortgesetzten Schlachtsteuerhinterziehung rechtlich möglich, wenn die Einzelhandlungen teils unter die sächsischen Schlachtsteuergesetze v. 24. Juli 1923 und 23. September 1931, teils unter das Reichsschlachtsteuergesetz v. 24. März 1934 fallen?
2. Zwingt die Einheitlichkeit der Fortsetzungstat dazu, auch für die Hinterziehungen, die der Täter unter der Herrschaft der sächsischen Schlachtsteuergesetze begangen hat, auf Wertersatz zu erkennen?
Handelt ein Polizeibeamter in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, wenn er außerhalb der Grenzen seines Landes und ohne besonderen Auftrag von sich aus einschreitet, um strafbare Handlungen unmittelbar zu verhindern?
Dem Dienstherrn kann die Pflicht obliegen, besonders zu prüfen, ob der Fahrer, dem er den Auftrag zu einer Fahrt mit dem Kraftwagen erteilt, auch imstande ist, den Wagen verkehrssicher zu lenken.
1. Kann Rassenschande nach den §§ 2, 5 Abs. 2 BlutSchG. mit einem elfjährigen Mädchen begangen werden? 2. Inwiefern kommt es dabei auf das Einverständnis des Mädchens an? 3. In welchem rechtlichen Verhältnis steht das Verbrechen der Rassenschande zu dem Verbrechen gegen den § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.?
Macht sich einer Umgehung der Zollvorschriften (Zolltarif Nr. 118 i. d. F. der VO. v. 4. Juni 1932 RGBl. II S. 143, 144) schuldig, wer Dosenkaviar, bevor er ihn in das Zollinland verbringt, in Fässer umpacken und dann zu dem -- geringeren -- Zollsatz für Faßkaviar einführen läßt?
Wer berechtigt ist, Strafantrag zu stellen, verliert sein Antragsrecht nicht dadurch, daß er die Rechte aufgibt, in die der Täter durch die Straftat eingegriffen hat.
Darf die Untersuchungshaft auch dann angerechnet werden, wenn das Verfahren mehrere Straftaten betrifft, der Angeklagte aber nur wegen einer Tat verurteilt wird, wegen derer das Verfahren erst eingeleitet worden ist, nachdem das Gericht die Untersuchungshaft bereits angeordnet hatte?