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Aktenzeichen 5 D 996/36

Datum 22.03.1937

Leitsatz Wer berechtigt ist, Strafantrag zu stellen, verliert sein Antragsrecht nicht dadurch, daß er die Rechte aufgibt, in die der Täter durch die Straftat eingegriffen hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4370137

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