Darf das Gericht, wenn es die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB. mindert, den Geisteszustand des Täters nochmals als mildernden Umstand im Rahmen der angewendeten Gesetzesbestimmung, z. B. des § 176 Abs. 2 StGB., berücksichtigen?
Ist nach § 42 e StGB. die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung im Falle des § 20 a Abs. 1 StGB. davon abhängig, daß nach dieser Vorschrift die Strafe bestimmt wird?
Hat der Sparkassenvorstand ein selbständiges Recht zur Stellung des Strafantrags, wenn der Anspruch, dessen Vereitelung (§ 288 StGB.) den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Betriebe der Sparkasse entstanden ist?
1. Genügt zur Verurteilung nach § 216 StGB. (Tötung auf Verlangen), daß der Getötete die Tötung gebilligt hat?
2. Bleibt der Täter nach § 46 Nr. 2 StGB. straflos, wenn er geglaubt hat, durch seine spätere Tätigkeit den Erfolg der Tat abzuwenden, der Nichteintritt des Erfolgs aber in Wirklichkeit nicht auf seiner späteren Tätigkeit, sondern auf einer Unmöglichkeit beruht, die infolge Unzulänglichkeit der tatbestandsmäßigen Handlung von Anfang an bestanden hat?