zurück

Aktenzeichen 2 D 839/33

Datum 17.09.1934

Leitsatz 1. Genügt zur Verurteilung nach § 216 StGB. (Tötung auf Verlangen), daß der Getötete die Tötung gebilligt hat? 2. Bleibt der Täter nach § 46 Nr. 2 StGB. straflos, wenn er geglaubt hat, durch seine spätere Tätigkeit den Erfolg der Tat abzuwenden, der Nichteintritt des Erfolgs aber in Wirklichkeit nicht auf seiner späteren Tätigkeit, sondern auf einer Unmöglichkeit beruht, die infolge Unzulänglichkeit der tatbestandsmäßigen Handlung von Anfang an bestanden hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1610306

Download PDF

zurück