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Aktenzeichen 2 D 654/34
Datum 05.07.1934
Leitsatz Darf das Gericht, wenn es die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB. mindert, den Geisteszustand des Täters nochmals als mildernden Umstand im Rahmen der angewendeten Gesetzesbestimmung, z. B. des § 176 Abs. 2 StGB., berücksichtigen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1590294
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