1. Der Straßenbahnschaffner ist berechtigt, den Fahrgästen Weisungen zu erteilen und den Fahrgast, der einer Weisung nicht folgt, von der Weiterfahrt auszuschließen. Der Schaffner darf aber -- von Notfällen abgesehen -- den Fahrgast nur an einer Haltestelle absetzen.
2. "Verkehrsunfall" ist nach dem § 139 a StGB. jedes Ereignis, das bei natürlicher Betrachtung mit dem Verkehr und seinen Gefahren im ursächlichen Zusammenhange steht und zur Verletzung eines Menschen oder zur Beschädigung einer Sache geführt hat. Der ursächliche Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Ereignis von einem anderen Verkehrsteilnehmer oder einem Dritten vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
Die Anwendbarkeit des § 4 VO. geg. Volksschädlinge wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der Grundstraftat liegt.
Das Gericht, das im Falle des § 79 StGB. die Gesamtstrafe bildet, hat ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des früheren Urteils selbständig darüber zu befinden, ob und wieweit eine Nebenstrafe oder Nebenfolge, sofern sie nicht gesetzlich geboten ist, auch neben der Gesamtstrafe angebracht ist.
Unterzeichnen mit fremdem Namen. Die Zustimmung des Namensträgers zum Gebrauche seines Namens ist belanglos bei schriftlichen Erklärungen, durch die Befugnisse ausgeübt werden, die im öffentlichen Rechte begründet sind.
Zu den Einrichtungen, die der Deutschen Landesverteidigung dienen (§ 1 VO. z. Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes v. 25. November 1939 RGBl. I S. 2319), gehört ein Betrieb, in dem Wehrmittel für die Wehrmacht hergestellt werden, kann ferner eine einzelne Maschine eines solchen Betriebes gehören.
Sind die Hauptstrafen auf Grund des § 2 des Gnadenerlasses für die Wehrmacht v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1549) erlassen und ist das Verfahren wegen der Verfallerklärung zur Zeit der Einberufung des Angeklagten zur Wehrmacht allein noch anhängig, so ist dieses Verfahren nicht niedergeschlagen. Dasselbe gilt entsprechend für die Einziehung.
Zur Anfechtbarkeit des Ausspruches, wenn das LG. zu Unrecht statt auf Jugendarrest auf eine Strafe, an deren Stelle Jugendarrest treten kann, erkannt oder zu Unrecht dieses Zuchtmittel an Stelle einer solchen Strafe verhängt hat.
Der Betrugsversuch, der in dem Vorbringen falscher Parteibehauptungen vor Gericht liegt, ist beendet, sobald die Verhandlung gemäß dem § 149 ZPO. bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt wird.
1. In der Bildung einer "schwarzen Kasse" ist nicht schlechthin das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbenachteiligung zu finden.
2. Eine Vermögensbenachteiligung ist unter Umständen auch dann nicht anzunehmen, wenn der Schaden nur mittelbar ausgeglichen wird.