Das Vergehen der Geldhortung, das Steuerhinterziehungen verdecken oder erleichtern soll, steht zu diesen Steuerhinterziehungen in der Regel im Verhältnis der Tatmehrheit.
Geeignet, das "Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben", ist eine Äußerung auch dann, wenn weniger einsichtige Volksgenossen in nicht im einzelnen bestimmbarer Anzahl in diesem Sinne beeinflußt werden könnten, die mißbilligte Wirkung also im Volke eintreten kann1.
Kann gegen den Vortäter mangels Strafantrages (§ 5 PreisstrafVO. v. 3. Juni 1939) nur eine Ordnungsstrafe festgesetzt werden, so kann nicht nach dem § 257 StGB. bestraft werden, wer den Vortäter persönlich begünstigt. Dagegen ist auch gegen ihn das Ordnungsstrafverfahren zulässig.
1. Einer vollendeten Zuwiderhandlung gegen den § 1 VO. über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften v. 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) i. Verb. m. dem § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisstoppVO. v. 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) kann sich auch schuldig machen, wer einen überhöhten Preis nur fordert oder anbietet, ohne daß es zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes zu dem überhöhten Preise kommt.
2. Der § 1 Abs. 5 der VO. v. 3. Juni 1939 enthält in jeder der beiden Begehungsformen einen Sondertatbestand, der i. S. des § 1 StGB. ein Verbrechen ist.
3. Zum inneren Tatbestande des § 1 Abs. 5 der VO. v. 3. Juni 1939.
1. Zum Begriffe der "Waffe" i. S. des § 1 Gewaltverbrecher-VO.
2. Eine Schreckschußpistole ist keine Waffe i. S. dieser VO. Sie kann nach der Art ihrer Anwendung im Einzelfall ein "anderes gleich gefährliches Mittel" sein.
3. Ein ungefährliches Werkzeug wird nicht schon dadurch zu einem "gleich gefährlichen Mittel", daß der Bedrohte irrigerweise meint, aus seiner Anwendung drohe ihm eine Gefahr für Leib oder Leben.
1. Bei den in den Reichsgauen der Ostmark geltenden reichsrechtlichen Strafvorschriften kommt nach der VO. über die Zuständigkeit der Strafgerichte in den Reichsgauen der Ostmark v. 20. März 1941 RGBl. I S. 164 auch den nur mit den Worten "in besonders schweren Fällen", "in besonders leichten Fällen" oder auf ähnliche Art bezeichneten unbenannten Erschwerungs- oder Milderungsumständen strafsatzbildende Kraft zu, es sei denn, daß die reichsrechtliche Strafvorschrift in leichten Fällen eine mildere Strafe nicht anordnet, sondern nur zuläßt.
2. Der gesetzliche Strafrahmen, der der Strafbemessung im einzelnen Falle zugrunde zu legen ist, entscheidet stets darüber, ob die strafbare Handlung nach dem § 5 StrafenanpassungsVO. als Verbrechen, Vergehen, Übertretung oder Verwaltungsübertretung i. S. des in den Reichsgauen der Ostmark geltenden Landesrechtes gilt.
Böswillig i. S. des § 2 Abs. 2 HeimtückeG. v. 20 Dezember 1934 (RGBl. I S. 1269) handelt, wer eine Äußerung der im § 2 Abs. 1 mißbilligten Art macht, weil er das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung gefährden will.
Die Entziehung des Jagdscheines hat, auch wenn sie nach dem § 62 Abs. 2 RJagdG. im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen wird, -- jedenfalls vorwiegend und im wesentlichen -- die Bedeutung einer Nebenstrafe; sie fällt somit unter den § 1 Abs. 1 der ersten DurchfVO. z. StraffreiheitsG. v. 30. April 1938.