zurück

Aktenzeichen 3 C 355/40

Datum 30.06.1941

Leitsatz Die Entziehung des Jagdscheines hat, auch wenn sie nach dem § 62 Abs. 2 RJagdG. im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen wird, -- jedenfalls vorwiegend und im wesentlichen -- die Bedeutung einer Nebenstrafe; sie fällt somit unter den § 1 Abs. 1 der ersten DurchfVO. z. StraffreiheitsG. v. 30. April 1938.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F84E0252

Download PDF

zurück