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Aktenzeichen 3 D 212/41

Datum 19.06.1941

Leitsatz 1. Einer vollendeten Zuwiderhandlung gegen den § 1 VO. über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften v. 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) i. Verb. m. dem § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisstoppVO. v. 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) kann sich auch schuldig machen, wer einen überhöhten Preis nur fordert oder anbietet, ohne daß es zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes zu dem überhöhten Preise kommt. 2. Der § 1 Abs. 5 der VO. v. 3. Juni 1939 enthält in jeder der beiden Begehungsformen einen Sondertatbestand, der i. S. des § 1 StGB. ein Verbrechen ist. 3. Zum inneren Tatbestande des § 1 Abs. 5 der VO. v. 3. Juni 1939.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8490237

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