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Aktenzeichen 3 D 363/42

Datum 10.09.1942

Leitsatz Untersuchungshaft darf auch auf die unbestimmte Verurteilung angerechnet werden. Wird eine Gefängnisstrafe von bestimmter Dauer nachträglich in eine solche von unbestimmter Dauer umgewandelt, so ist bei der Berechnung sowohl der Mindest- als auch der Höchststrafe als verbüßt auch die Strafzeit anzurechnen, die das frühere Urteil als durch die Untersuchungshaft verbüßt bezeichnet hat. Der Richter, der die Umwandlung anordnet, darf an dem Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nichts ändern.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F94C0217

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